Da die primäre Gesetzgebungskompetenz im Hochschulbereich bei den Bundesländern liegt, beinhaltet das Hochschulrahmengesetz (HRG) weniger konkrete Regelungen als vielmehr grundlegende Aussagen zu den Aufgaben der Hochschulen, ihrer (inneren) Organisation als Selbstverwaltungskörperschaft und der Rechte ihrer Mitglieder. Eine Ausnahme stellen die Bereiche der Hochschulzulassung und der Hochschulabschlüsse dar, für deren Regelung der Bund gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 33 GG die Gesetzgebungskompetenz hat und die in den §§ 18 ff. und 27 ff. HRG geregelt sind.