Das „Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region“, die sogenannte Lissabon-Konvention, wurde am 11.04.1997 auf Initiative von UNESCO und Europarat erarbeitet, von 55 Staaten unterzeichnet und bis heute von 53 Staaten ratifiziert. Deutschland hat die Lissabon-Konvention mit dem „Gesetz zu dem Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region“ am 16. Mai 2007 ratifiziert und in Bundesrecht überführt.
Die Konvention regelt die Anerkennung von Hochschulzugangsberechtigungen, Studienzeiten und Studienabschlüssen in den Mitgliedsstaaten. Entscheidende Neuerung gegenüber älteren Verträgen ist das Konzept des wesentlichen Unterschieds, welches besagt, dass alle im Ausland erworbenen Studienzeiten und Abschlüsse anerkannt werden, sofern nicht ein wesentlicher Unterschied zu den an der Heimatinstitution erworbenen Leistungen vorliegt. Mit der Annahme von wesentlichen Unterschieden zwischen Studienprogrammen wird die Anerkennung zum Regelfall. Darüber hinaus liegt die Beweislast, dass eine bestimmte Leistung einen wesentlichen Unterschied aufweist, bei der anerkennenden Institution. Dem Antragsteller steht zudem ein Widerspruchsrecht gegen ablehnende Anerkennungsentscheidungen zu.
http://www.coe.int/en/web/conventions/full-list/-/conventions/treaty/165
https://www.hrk-nexus.de/en/themen/anerkennung/rechtliche-grundlagen/