Das Projekt nexus ist seit dem 30. April 2020 abgeschlossen. Alle Informationen und Texte entsprechen dem Stand zum Projektende und werden nicht weiter aktualisiert. Mit dem Themenbereich Anrechnung und Anerkennung befasst sich das aktuelle HRK-Projekt MODUS und für Studierende die Infoseite AN!.

Häufig gestellte Fragen zur Anerkennung

Die vorliegende Sammlung häufig gestellter Fragen (FAQ) wurde vom Projekt nexus in Zusammenarbeit mit dem Runden Tisch Anerkennung auf Grundlage von Anfragen aus den Hochschulen erstellt. Sie richtet sich vorwiegend an die mit Anerkennungsverfahren Beschäftigten aus den Hochschulen, die vor der Aufgabe stehen, diese Prozesse rechtskonform, transparent und effizient zu gestalten. Die ausgewählten Fragen und Antworten decken in 15 Kapiteln ein breites Spektrum an immer wiederkehrenden Themen ab: vom praktischen Umgang mit der Lissabon-Konvention im Hochschulalltag über technische Herausforderungen im Umgang mit Noten oder Leistungspunkten bis hin zu strategischen Überlegungen zur Zulässigkeit von Grenzen in der Anerkennung. Die Antworten berücksichtigen, dass die Konvention nicht nur auf hochschulische Leistungen aus anderen Signatarstaaten Anwendung findet, sondern mittlerweile auch innerdeutsche und innerhochschulische Wechsel mit einschließt.

Zur weiteren Vertiefung finden Sie hier ausführliche Literaturhinweise mit zentralen Quellen und Grundlagentexten.

Rechtlicher und regulatorischer Rahmen

Frage 1: Welche rechtlichen Vorgaben sind für die Anerkennung relevant?

Frage 1: Welche rechtlichen Vorgaben sind für die Anerkennung relevant?

Antwort: Rechtlich bindend ist die Lissabon-Konvention, die als „Gesetz zu dem Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region“ in Bundesrecht überführt wurde. Darüber hinaus sind die Regelungen in den Hochschulgesetzen der Bundesländer sowie die Landesverordnungen zum Studienakkreditierungsstaatsvertrag relevant. In der Regel gibt das Landesrecht den Hochschulen vor, die Anerkennungsverfahren in ihren (Rahmen-) Prüfungsordnungen zu regeln. Als Auslegungshinweise und Arbeitsinstrumente sind darüber hinaus die Revised Recommendation on Criteria and Procedures for the Assessment of Foreign Qualifications des Lisbon Recognition Convention Comittee von 2010, die Standards and Guidelines for Quality Assurance in the European Higher Education Area (ESG) von 2015, die Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen (Beschluss der KMK vom 10.03.2003 i. d. F. vom 04.02.2010) mit den entsprechenden Auslegungshinweisen durch die Kultusministerkonferenz (Handreichung des Hochschulausschusses der KMK vom 25.03.2011) und den Akkreditierungsrat (Zur Auslegung der ländergemeinsamen Strukturvorgaben, Beschluss des AR i. d. F. vom 03.06.2013), der ECTS Users‘ Guide in der jeweils aktuellen Fassung sowie der Qualifikationsrahmen für deutsche Hochschulabschlüsse (HQR) relevant. 


Inhaltliche Entscheidung/Bewertungskriterien

Frage 2: Wie sollen Kompetenzen hinsichtlich eines wesentlichen Unterschieds bewertet werden?

Frage 2: Wie sollen Kompetenzen hinsichtlich eines wesentlichen Unterschieds bewertet werden?

Antwort: Die Entscheidung, ob ein wesentlicher Unterschied vorliegt, sollte anhand der folgenden Kriterien des Lisbon Recognition Convention Committee getroffen werden:

  • Qualität der Hochschule bzw. des jeweiligen Studienprogramms
  • Niveau der erworbenen und der zu erwerbenden Kompetenzen
  • Workload
  • Profil der Studienprogramme
  • Lernergebnisse

Die Prüfung der Qualität der Hochschule bzw. des Programms stellt die notwendige Voraussetzung für die Prüfung der weiteren Kriterien dar. Im Zentrum der weiteren Prüfung stehen die Lernergebnisse. So ist die Prüfung des Niveaus, des Workloads und des Profils immer in Bezug auf den Vergleich der erworbenen und der zu erwerbenden Lernergebnisse bzw. der zu erreichenden Kompetenzen zu sehen. Diese drei Kriterien geben Hinweise auf abweichenden Kompetenzerwerb, begründen aber nicht allein einen wesentlichen Unterschied.

Frage 3: Was bedeutet „Qualität der Hochschule“?

Frage 3: Was bedeutet „Qualität der Hochschule“?

Antwort: Der Status der Hochschule bzw. des Studiengangs ist zu klären: Es muss sich um eine nach dem Recht des Herkunftsstaates staatlich anerkannte Hochschule handeln; ggf. ist zudem eine studiengangbezogene Akkreditierung bzw. Genehmigung erforderlich. Kein wesentlicher Unterschied hinsichtlich der Qualität besteht, wenn die Studien- und Prüfungsleistungen in einem der folgenden Studiengänge erbracht wurden:

a. akkreditierter Studiengang an einer Hochschule in Deutschland oder Studiengang an einer Hochschule in Deutschland, deren internes Qualitätssicherungssystem akkreditiert ist oder

b. Studiengang an einer Hochschule im Ausland, für den ein Kooperationsabkommen über den Austausch von Studierenden im entsprechenden Studiengang oder im entsprechenden Studienfach besteht oder

c. gemeinsamer Studiengang mit einer ausländischen Hochschule oder

d. gemäß den Angaben der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen akkreditierter Studiengang oder akkreditiertes Studienfach an einer Hochschule im Ausland. Informationen dazu bietet die Datenbank anabin der ZAB/KMK.

Frage 4: Was bedeutet „Niveau der erworbenen Kompetenzen“?

Frage 4: Was bedeutet „Niveau der erworbenen Kompetenzen“?

Antwort: Zur Beurteilung des Niveaus ist die Feststellung der formalen Ebene des Studiums erforderlich. Das bedeutet, es ist zu prüfen, in welchem Studienjahr bzw. in welcher Studienstufe studiert wurde und für welches Studienjahr bzw. welche Studienstufe die Anerkennung geplant ist. Wurden z. B. die ausländischen Leistungen im Rahmen eines Bachelorstudiums erbracht, dürfte die Anerkennung für ein Masterstudium eher unwahrscheinlich sein.

Frage 5: Welchen Einfluss hat der Workload auf die Anerkennungsentscheidung?

Frage 5: Welchen Einfluss hat der Workload auf die Anerkennungsentscheidung?

Antwort: Unterschiede im Workload (Arbeitsumfang) sind grundsätzlich kein Hinderungsgrund für die Anerkennung; sie sollten jedoch in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Hierbei sind die unterschiedlichen Ansätze für die Vergabe von Bemessungseinheiten (z. B. Kreditpunkte, Arbeitsstunden) in ausländischen Systemen besonders zu berücksichtigen. (Siehe auch Abschnitt „Leistungspunkte (Credits)“, Fragen 18 bis 22)

Frage 6: Welchen Einfluss hat das Profil der Studiengänge auf die Anerkennungsentscheidung?

Frage 6: Welchen Einfluss hat das Profil der Studiengänge auf die Anerkennungsentscheidung?

Antwort: Die inhaltliche Ausrichtung der anzuerkennenden Studienleistungen sollte im Wesentlichen derjenigen im Bezugsstudium entsprechen. Allerdings kann ein abweichendes Profil der Hochschule oder des Studiengangs lediglich auf Unterschiede im Kompetenzerwerb hindeuten, jedoch nicht allein eine Ablehnung begründen.

Frage 7: Wie erfolgt der Vergleich der Lernergebnisse für die Prüfung des wesentlichen Unterschieds?

Frage 7: Wie erfolgt der Vergleich der Lernergebnisse für die Prüfung des wesentlichen Unterschieds?

Antwort: Die Anerkennungsprüfung ist lernergebnisorientiert vorzunehmen und an Lernzieltaxonomien auszurichten (z. B. Anderson und Krathwohl, 2001). Die Lernergebnisse sind dabei nicht detailliert auf der Mikroebene zu vergleichen, sondern in Hinblick auf die Erfordernisse des weiteren Studiums, sodass ein Gesamtvergleich möglich ist. Mit einer pauschalen prozentualen Abweichung der Lernergebnisse lässt sich kein wesentlicher Unterschied bestimmen, denn eine reine Quantifizierung der Kompetenzen würde die unterschiedliche Bedeutung dieser für die Sicherstellung des Studienerfolgs außer Acht lassen. Innerhalb eines Studiengangs oder eines Moduls sind typischerweise nicht alle Kompetenzen gleich wichtig, sodass es solche geben kann, die für die Fortsetzung des Studiums zwingend erforderlich sind und andere, die zwar sinnvoll aber nicht notwendig sind.

Frage 8: Wie definiert sich „Gefährdung des Studienerfolgs“?

Frage 8: Wie definiert sich „Gefährdung des Studienerfolgs“?

Antwort: Der Vergleich von Modulen muss mit Blick auf das Gesamtstudium erfolgen. Ein erfolgreiches Weiterstudieren kann dann gefährdet sein, wenn in der Studienordnung beschriebene notwendige Kompetenzen (insbesondere generische Lernergebnisse, im Unterschied zu detaillierten, modulbezogenen Lernergebnissen) durch die anzuerkennenden Leistungen nicht erworben wurden. Aufeinander aufbauende Kompetenzen sind bei dem Vergleich besonders zu berücksichtigen. Zwar erfolgt die Anerkennung modulbezogen, „Studienerfolg“ ist aber auf den gesamten Studiengang zu beziehen. Dies drückt sich u. a. darin aus, dass Module nicht zwingend deckungsgleich sein müssen.

Frage 9: Liegt ein wesentlicher Unterschied vor, wenn das anzuerkennende Modul zwar inhaltlich und niveaubezogen dem des eigenen Studiengangs entspricht, aber eine andere Prüfungsform verwendet wurde?

Antwort: Die Prüfungsform spielt für die Frage der Anerkennung von Leistungen eine untergeordnete Rolle. Stimmt die Prüfungsform (z. B. mündlich/schriftlich, Klausur/Hausarbeit) nicht überein, ist das kein Hinderungsgrund für die Anerkennung. Entscheidend sind ausschließlich die erworbenen bzw. zu erwerbenden Kompetenzen, die aber durchaus mit der Prüfungsform verbunden sein können. Eine andere Prüfungsform könnte daher ein Hinweis auf Unterschiede zwischen den erworbenen und den zu erwerbenden Kompetenzen sein. Allerdings müssen die (intendierten) Lernergebnisse auch tatsächlich mit der Prüfung verknüpft sein, um einen wesentlichen Unterschied zu begründen. So macht es z. B. in Sportwissenschaften einen Unterschied, ob es sich um eine praktische oder eine theoretische Prüfung (z. B. Klausur) handelt. Der Unterschied jedoch, ob Grundlagenwissen in einer mündlichen oder einer schriftlichen Prüfung abgefragt wird, begründet in der Regel keinen wesentlichen Unterschied.


Beurteilung bei unzureichender Informationslage

Frage 10: Wie kann man eine Leistung anerkennen, wenn die Lernergebnisse nicht aus den beigefügten Modulhandbüchern und sonstigen Beschreibungen hervorgehen?

Frage 10: Wie kann man eine Leistung anerkennen, wenn die Lernergebnisse nicht aus den beigefügten Modulhandbüchern und sonstigen Beschreibungen hervorgehen?

Antwort: Wenn aus den vorgelegten Dokumenten keine Lernergebnisse hervorgehen, sollten alle verfügbaren Informationen herangezogen und hinsichtlich der zu erwartenden Lernergebnisse interpretiert werden. Es können z. B. Klausuren oder Prüfungsaufgaben, Mitschriften, Skripte oder Literaturhinweise herangezogen werden, um ein Portfolio zusammenzustellen. Solange die oder der Studierende ihrer bzw. seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist, handelt es sich nicht um einen Ablehnungsgrund.

Frage 11: Ist eine nicht beurteilbare Informationslage ein Ablehnungsgrund oder muss im Zweifel anerkannt werden?

Frage 11: Ist eine nicht beurteilbare Informationslage ein Ablehnungsgrund oder muss im Zweifel anerkannt werden?

Antwort: Im Zweifel muss anerkannt werden. Die Entscheiderin oder der Entscheider muss versuchen, Informationen so umfassend zusammenzustellen, dass auf dieser Grundlage eine begründete Einschätzung der erzielten Leistungen möglich ist. Dies wird jedoch flankiert durch eine Mitwirkungspflicht der oder des Studierenden. (Siehe auch Frage 15: „Was sollte man tun, wenn anhand der Unterlagen die Leistungen nicht zweifelsfrei beurteilt werden können?")

Frage 12: Es liegen Studien- und/oder Prüfungsleistungen aus nicht modularisierten Studiengängen bzw. Studiengängen ohne Verwendung des ECTS vor. Wie kann festgestellt werden, dass kein wesentlicher Unterschied vorliegt?

Frage 12: Es liegen Studien- und/oder Prüfungsleistungen aus nicht modularisierten Studiengängen bzw. Studiengängen ohne Verwendung des ECTS vor. Wie kann festgestellt werden, dass kein wesentlicher Unterschied vorliegt?

Antwort: Die Begründung eines wesentlichen Unterschiedes bei der Anerkennung findet primär durch einen Vergleich der Lernergebnisse statt. Hierbei sind das Leistungspunktesystem ECTS und die Modularisierung von Studiengängen zwar hilfreich aber beim Vergleich der Kompetenzen nachrangig, da z. B. Angaben über den Workload zwar ein Indiz für abweichenden Kompetenzerwerb sein können, dies aber durch Prüfung auf einen wesentlichen Unterschied begründet werden muss. Es werden die ECTS-Punkte des jeweiligen Moduls im eigenen Studiengang vergeben, sodass es weniger wichtig ist, welches Punktesystem die andere Hochschule verwendet.


Teilanerkennung

Frage 13: An einer Hochschule wurden in fast allen Modulen Modulprüfungen (eine Prüfung für mehrere Veranstaltungen) eingeführt. Studierende, die sich Prüfungsleistungen anerkennen lassen möchten, bringen aber meist nur einen Teil der Leistungen innerhalb eines Moduls mit. Wie können sie die noch fehlenden Prüfungsleistungen erwerben? Müssen sie die Modulprüfung ablegen?

Antwort: Anerkennung findet grundsätzlich auf Modulebene statt. Zwar ist eine Teilanerkennung in Abstimmung mit den Studierenden möglich, die Hochschulen sind dazu aber nicht verpflichtet. Wenn eine Trennung der Prüfungen nicht möglich ist, ist es den Prüferinnen und Prüfern i. d. R. nicht zumutbar, gesonderte Prüfungen, Teilprüfungen o. ä. zu ermöglichen. Die Modulprüfungen müssen daher abgelegt werden.


Fachsemestereinstufung

Frage 14: Welche Relevanz hat eine Anerkennung für die Einstufung in ein höheres Fachsemester?

Frage 14: Welche Relevanz hat eine Anerkennung für die Einstufung in ein höheres Fachsemester?

Antwort: Die Einstufung in ein höheres Fachsemester ist eine mögliche Folge der Anerkennung von Leistungen. Dabei entsprechen 30 ECTS-Punkte i. d. R. einem Fachsemester. Manche Hochschulen nehmen eine Heraufstufung bereits ab 15 ECTS-Punkten vor. Bei der Einstufung in ein höheres Fachsemester könnte berücksichtigt werden, ob und wenn ja, wie viele Leistungen nachzuholen sind (z. B. aufgrund von Auflagen). Es sollte berücksichtigt werden, dass die Fachsemestereinstufung Auswirkungen auf die Einhaltung der Regelstudienzeit und den Bezug von Leistungen nach BAföG haben kann.


Beweislastumkehr und Mitwirkungspflicht

Frage 15: Was sollte man tun, wenn anhand der Unterlagen die Leistungen nicht zweifelsfrei beurteilt werden können?

Frage 15: Was sollte man tun, wenn anhand der Unterlagen die Leistungen nicht zweifelsfrei beurteilt werden können?

Antwort: Grundsätzlich gilt: Im Zweifel muss anerkannt werden. Die Entscheiderin oder der Entscheider muss aufgrund der in der Lissabon-Konvention verbrieften Beweislastumkehr zunächst versuchen, eine Informationslage herbeizuführen, die eine Vermutung über die erzielten Lernergebnisse zulässt. Dennoch hat die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Mitwirkungspflicht: Wenn die oder der Studierende nicht kooperativ ist und keine ausreichenden oder nicht aussagekräftige Unterlagen liefert, kann die über die Anerkennung entscheidende Stelle die Nachforschungen vorzeitig einstellen und mangels ausreichender Informationen die Anerkennung verweigern. Aber auch die Hochschulen haben eine Mitwirkungspflicht: Sie sind verpflichtet, den Studierenden alle notwendigen Informationen (z. B. Modulhandbücher) zur Verfügung zu stellen, die diese zur Anerkennung von Leistungen an einer anderen Hochschule benötigen. (Siehe auch Frage 10: „Wie kann man eine Leistung anerkennen, wenn die Lernergebnisse nicht aus den beigefügten Modulhandbüchern und sonstigen Beschreibungen hervorgehen?“)


Widerspruchsverfahren

Frage 16: Wie soll das Überprüfungsverfahren nach Ablehnung der Anerkennung ausgestaltet werden?

Frage 16: Wie soll das Überprüfungsverfahren nach Ablehnung der Anerkennung ausgestaltet werden?

Antwort: Die Anerkennungsentscheidung ist ein Verwaltungsakt. Entsprechend ist die Erstentscheidung der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält dann eine Widerspruchs- oder Klagefrist, die i. d. R. eine Dauer von einem Monat hat. Ob der Widerspruch formal beim Rektorat oder bei einer anderen Stelle (z. B. Dekanat oder Justiziariat) eingereicht wird, ist hierbei i. d. R. unerheblich. Kommt es innerhalb dieser Frist zu einem Widerspruch, muss die Erstinstanz (in der Regel der Prüfungsausschuss) die vorgebrachten Gründe abwägen und die Entscheidung überprüfen. Hebt der Prüfungsausschuss seine Erstentscheidung auf, erfolgt die Anerkennung bzw. Teilanerkennung. Wird der Widerspruch abgelehnt, steht der oder dem Studierenden der weitere Rechtsweg offen, um die negative Anerkennungsentscheidung gerichtlich überprüfen zu lassen. Eine Klage ist i. d. R. auch direkt ohne Widerspruch zulässig. In einigen Bundesländern gibt es abweichende Regelungen, z. B. dass das Widerspruchsverfahren abgeschafft wurde oder durch die Antragstellerin oder den Antragsteller eine Überprüfung der Entscheidung durch das Rektorat beantragt werden kann (NRW).

Frage 17: Muss ein negativer Anerkennungsbescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen sein?

Frage 17: Muss ein negativer Anerkennungsbescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen sein?

Antwort: Im Sinne der Transparenz und vor dem Hintergrund, dass Studierende oft nur schlecht über ihre Rechte informiert sind (und werden), ist es sinnvoll, bereits den Informationen über das Verfahren entsprechende Hinweise über die Rechte und Pflichten sowie den ablehnenden Bescheiden Rechtsbehelfe beizufügen. Eine rechtliche Verpflichtung dazu gibt es aber nicht. Sobald ein Antrag abgelehnt wird, gelten die gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchs- bzw. Klagefristen. Rechtsbehelfe verkürzen die Widerspruchsfrist. Sie sollten nicht nur aus diesem Grund im Sinne der Hochschulen sein, sondern auch, weil sie auf die Rechte der Studierenden – die schließlich Mitglieder der Hochschule sind – hinweisen, das Verfahren klar darstellen und somit Nachfragen vermeiden bzw. gleich richtig steuern.


Leistungspunkte (Credits)

Frage 18: Gibt es bei der Anerkennung von Leistungen, die an einer anderen Hochschule erzielt wurden, eine Obergrenze an ECTS-Punkten, die der oder dem Studierenden anerkannt werden darf?

Frage 18: Gibt es bei der Anerkennung von Leistungen, die an einer anderen Hochschule erzielt wurden, eine Obergrenze an ECTS-Punkten, die der oder dem Studierenden anerkannt werden darf?

Antwort: Die Lissabon-Konvention sieht keine Begrenzung von Anerkennung jenseits der Begründung durch einen wesentlichen Unterschied vor. Wenn Anerkennung konsequent kompetenzorientiert vorgenommen wird, kann es keine Einschränkung hinsichtlich des Umfangs einzelner Leistungen (insbesondere Abschlussarbeiten) oder Zeiten geben. In den meisten Fällen wird der Umfang der Anerkennung ohnehin durch spezialisierte Studienprogramme und die Profilbildung der Hochschulen und Studiengänge begrenzt sein. Anders als bei der Anrechnung außerhochschulischer Kompetenzen gibt es jedoch keine Obergrenze. Allerdings ist die Anerkennung eines vollständigen Studiums mit dem Sinn und Zweck der Lissabon-Konvention, die die Mobilität im Studium und damit den Hochschulwechsel zum Zweck des Weiterstudiums fördern soll, nicht vereinbar und daher missbräuchlich. Siehe dazu auch Schreiben des Akkreditierungsrates vom 06.10.2016, S. 2 „Zur Anwendung der Lissabon-Konvention“. (Siehe auch Frage 46: „Sind Einschränkungen, wie die Festlegung einer Mindeststudienzeit oder einer Obergrenze an anzuerkennenden ECTS-Punkten oder Einschränkungen z. B. hinsichtlich Abschlussarbeiten oder Praktikumsphasen zulässig?“)

Frage 19: Wieviele ECTS-Punkte müssen bei einer Anerkennung gutgeschrieben werden, wenn das anzuerkennende Modul an der anderen Hochschule mit mehr Punkten ausgewiesen wurde – was passiert mit dem „Überschuss“ an Punkten?

Frage 19: Wieviele ECTS-Punkte müssen bei einer Anerkennung gutgeschrieben werden, wenn das anzuerkennende Modul an der anderen Hochschule mit mehr Punkten ausgewiesen wurde – was passiert mit dem „Überschuss“ an Punkten?

Antwort: Da hier eine vollständige Anerkennung erfolgt, wird das Modul mit den ECTS-Punkten der aufnehmenden Hochschule gutgeschrieben. Der Überhang an ECTS-Punkten verfällt oder kann, ggf. auch im Rahmen einer Teilanerkennung, für ein weiteres Modul anerkannt werden.

Frage 20: Welche Bedeutung wird dem Umstand beigemessen, dass inhaltlich zwar keine wesentlichen Unterschiede zwischen dem zu ersetzenden und dem anzuerkennenden Modul ersichtlich sind, die Anzahl an ECTS-Punkten aber deutlich abweicht? Gibt es eine Grenze, ab welcher eine Anerkennung nicht angemessen erscheint?

Antwort: Ein erheblicher Unterschied bei den erworbenen und den zu erbringenden ECTS-Punkten kann auf Unterschiede der Kompetenzen hindeuten. Maßgeblich sind jedoch nicht die ECTS-Punkte, sondern die erworbenen Kompetenzen. Unterschiede bei der Anzahl von ECTS-Punkten ergeben sich bereits durch Unterschiede bei der Berechnung der erforderlichen Arbeitsstunden pro ECTS-Punkt. Dies darf sich nicht negativ für die Studierenden auswirken.

Frage 21: Wie kann ein auswärtig erworbenes Modul (inhaltlich) auf zwei Module anerkannt werden? Wie erfolgt die Anerkennung von ECTS-Punkten in diesem Fall?

Frage 21: Wie kann ein auswärtig erworbenes Modul (inhaltlich) auf zwei Module anerkannt werden? Wie erfolgt die Anerkennung von ECTS-Punkten in diesem Fall?

Antwort: Praktikabel ist eine solche Anerkennung dann, wenn deutlich abgrenzbare Teile der mitgebrachten Leistung (Kompetenzen und ECTS-Punkte) den vorhandenen Modulen zuzuordnen sind. Sonst ist eine solche Anerkennung zwar grundsätzlich theoretisch möglich, wäre aber praktisch kaum durchführbar. Insofern verringern sehr große Module zwar die Prüfungslast, erschweren aber auch die Anerkennung und behindern damit die Mobilität.

Frage 22: Kann eine andernorts erbrachte Leistung für ein Modul, das sich über zwei Semester erstreckt, anerkannt werden?

Frage 22: Kann eine andernorts erbrachte Leistung für ein Modul, das sich über zwei Semester erstreckt, anerkannt werden?

Antwort: Gibt es zwischen den andernorts erworbenen Kompetenzen und den Kompetenzanforderungen des zu ersetzenden Moduls keine wesentlichen Unterschiede, so ist die mitgebrachte Leistung voll auf das Modul anzuerkennen. Die Organisationsform des Lernens (zeitliche Streckung und Prüfungsform) ist dabei unerheblich. Anders sieht es aus, wenn das mitgebrachte Modul in Bezug auf die Kompetenzen, die im eigenen Modul erbracht werden, einen wesentlichen Unterschied ausweist. Dann ist zu prüfen, ob die mitgebrachten Kompetenzen auch durch ein Teilmodul erworben werden. Die Anerkennung könnte dann entsprechend für das Teilmodul erfolgen.


Nicht bestandene Prüfungsleistungen

Frage 23: Sollten nicht bestandene Prüfungsleistungen (Fehlversuche) berücksichtigt werden?

Frage 23: Sollten nicht bestandene Prüfungsleistungen (Fehlversuche) berücksichtigt werden?

Antwort: Ob Fehlversuche berücksichtigt werden sollten, müssen Hochschulen und Studiengänge entsprechend der jeweiligen Rahmenbedingungen (z. B. Anzahl möglicher Prüfungsversuche etc.) entscheiden. Allerdings handelt es sich hierbei nicht um eine Entscheidung über eine Anerkennung im Sinne der Lissabon-Konvention. Denn wie das Verwaltungsgericht Köln in seinem Urteil vom 26. Mai 2011 (6 K 7491/09) festgestellt hat, „spricht der Wortlaut mit den Termini ‚Leistungen‘ und ‚anzurechnen‘ dafür, dass ausschließlich positive Leistungen angerechnet werden können, denn Leistungen sind nach allgemeinem Sprachverständnis im Ausgangspunkt zunächst einmal positive Leistungen“ (Rn. 42). Zudem dürfe „der großzügige Maßstab, [der] im Falle der positiven Anrechnung von andernorts erbrachten Studienleistungen [angelegt wird], nicht in gleicher Weise auch im Falle der negativen Anrechnung zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist hier wegen der belastenden Wirkung der Anrechnung eine Übereinstimmung nach Workload, Prüfungsleistungen und Inhalten nahe 100 % zu fordern“ (Rn. 56). Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat darüber hinaus in seinem Beschluss vom 27. Juli 2011 (4 L 501/11) dargelegt, dass die „Möglichkeit, Leistungsdefizite aus einem anderen Studium in das angestrebte Studium zu transferieren, […] mit Blick auf Art. 12 GG einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage“ bedarf (Rn. 83).

Frage 24: Können bei endgültigem Nicht-Bestehen eines Studiengangs trotzdem Leistungen anerkannt werden?

Frage 24: Können bei endgültigem Nicht-Bestehen eines Studiengangs trotzdem Leistungen anerkannt werden?

Antwort: Bei Verlust des Prüfungsanspruchs in einem Studiengang können Leistungen weiterhin in einem anderen Studiengang anerkannt werden. Ausgeschlossen werden können hiervon nur identische, gleiche, fachlich-verwandte oder solche Studiengänge, die in anderer enger Beziehung zu dem endgültig nicht bestandenen Studiengang stehen. Diese Festlegung ist im jeweiligen Hochschulgesetz oder den entsprechenden Ordnungen der Hochschulen definiert.

Frage 25: Es liegen Teilnahmescheine von einer anderen Hochschule vor, es wurde aber keine Prüfungsleistung erbracht, z. B. weil die Prüfung nicht bestanden wurde oder Prüfungstermine im Ausland zu spät lagen.

Frage 25: Es liegen Teilnahmescheine von einer anderen Hochschule vor, es wurde aber keine Prüfungsleistung erbracht, z. B. weil die Prüfung nicht bestanden wurde oder Prüfungstermine im Ausland zu spät lagen.

Antwort: Studienleistungen mit reiner Teilnahme müssen nicht anerkannt werden, da keine Überprüfung der zu erwartenden Lernergebnisse stattgefunden hat (vgl. Urteil VG Karlsruhe (4 K 3768/15)). Im Umkehrschluss muss aber anerkannt werden, sobald eine Leistung mindestens „bestanden“ wurde und kein wesentlicher Unterschied nachzuweisen ist.


Noten/Benotung

Frage 26: Impliziert die Anerkennung einer Leistung auch die Übernahme der Note?

Frage 26: Impliziert die Anerkennung einer Leistung auch die Übernahme der Note?

Antwort: Die Notenübernahme bzw. -umrechnung ist in der Lissabon-Konvention nicht geregelt. Diese bestimmt sich nach den Regelungen der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen der Heimathochschule. Wenn die erbrachte Leistung benotet ist und die zu ersetzende Leistung ansonsten auch zu benoten wäre, sollte die Note nach Möglichkeit übernommen bzw. umgerechnet werden.

Frage 27: Wie sollte die Notenumrechnung erfolgen?

Frage 27: Wie sollte die Notenumrechnung erfolgen?

Antwort: Wenn die Note nicht übernommen werden kann, weil die Notensysteme unterschiedlich sind, sollte die Notenumrechnung anhand relativer Noten nach den Empfehlungen des jeweils aktuellen ECTS Users‘ Guides erfolgen. Sollte dies nicht möglich sein, sollte geprüft werden, ob die Leistung ohne Note als „bestanden“ anerkannt werden kann. Die Umrechnung absoluter Noten ohne Betrachtung der Notenverteilung, also z. B. mit der (modifizierten) bayerischen Formel ist nur als Notlösung zu empfehlen. Dies gilt auch für Umrechnungstabellen, die häufig auf der (modifizierten) bayerischen Formel basieren, da Umrechnungswerte für ganze Länder der Diversität unterschiedlicher Institutionen sowie unterschiedlichster Fächer- und Notenkulturen ebenfalls nicht gerecht werden können. Umrechnungstabellen könnten sich am ehesten bei festen Kooperationen und enger Absprache zwischen den Partnerinstitutionen eignen. Die Umrechnung absoluter Noten ist nicht sinnvoll, da es die bei einer linearen Umrechnung angenommene Gleichverteilung der Noten in der Praxis nicht gibt und die Notenvergabe zwischen verschiedenen Institutionen zudem sehr unterschiedlich ist. Unabhängig von der Methode sollten die Regelungen den Studierenden in jedem Fall vorab bekannt sein und transparent dargestellt werden

Frage 28: Wie sollte die Anerkennung von Leistungen erfolgen, wenn die anzuerkennende Leistung im Ausland nur mit „bestanden“ ausgewiesen wird bzw. Leistungen aufgrund von nicht vergleichbaren Notensystemen nur ohne Note anerkannt werden können?

Frage 28: Wie sollte die Anerkennung von Leistungen erfolgen, wenn die anzuerkennende Leistung im Ausland nur mit „bestanden“ ausgewiesen wird bzw. Leistungen aufgrund von nicht vergleichbaren Notensystemen nur ohne Note anerkannt werden können?

Antwort: Wenn die Situation im Inland genauso ist wie im Ausland, das zu ersetzende Modul also auch unbenotet bewertet wird („bestanden“), ist der Fall klar und das Modul bzw. die Leistung wird, solange kein wesentlicher Unterschied bei den erworbenen Kompetenzen vorliegt, unbenotet mit den ECTS-Punkten der Heimathochschule anerkannt. Wenn das zu ersetzende Modul jedoch im Normalfall an der anerkennenden Hochschule benotet würde, sollte die Leistung dennoch wie im ersten Fall unbenotet anerkannt und die Leistung bzw. die dafür vergebenen ECTS-Punkte aus der Gesamtnotenberechnung herausgenommen werden. Dies gilt für Leistungen aus dem In- und Ausland.

Frage 29: Können nur mit „bestanden“ ausgewiesene Leistungen nachträglich mit einer Note versehen werden?

Frage 29: Können nur mit „bestanden“ ausgewiesene Leistungen nachträglich mit einer Note versehen werden?

Antwort: Wenn eine Benotung der zu ersetzenden Leistung vorgeschrieben ist, müsste eine Benotung mit der schlechtesten Bestehensnote (4,0) erfolgen. Ein solches Vorgehen würde die Antragstellerinnen und Antragsteller benachteiligen und wäre rechtlich bedenklich. Nachprüfungen sind jedoch in einem solchen Fall ebenfalls ein unzulässiges Mittel, eine Benotung herbeizuführen. Ggf. ist ein individueller Lösungsweg zu entwickeln, z. B. durch ein zusätzliches Fachgespräch oder nachträgliche Benotung durch die anerkennende Hochschule.

Frage 30: Müssen Studierende ein mit einer schlechten Note bewertetes, jedoch bestandenes Modul, bei einem Hochschulwechsel anerkennen lassen?

Frage 30: Müssen Studierende ein mit einer schlechten Note bewertetes, jedoch bestandenes Modul, bei einem Hochschulwechsel anerkennen lassen?

Antwort: Anerkennung findet auf Antrag statt, daher können Studierende selbst entscheiden, ob sie Leistungen anerkennen lassen möchten oder nicht.


Learning Agreements und Transcripts of Records

Frage 31: Was passiert, wenn zwar ein Learning Agreement abgeschlossen wurde, die oder der Studierende sich nach dem Auslandsstudium eine dieser Leistungen aber nicht anerkennen lassen möchte, weil z. B. die Note schlecht ausgefallen ist? Macht es einen Unterschied, ob vorher ein Learning Agreement geschlossen wurde?

Antwort: Das Anerkennungsverfahren wird grundsätzlich auf Antrag durchgeführt. Es besteht kein Zwang, eine Anerkennung zu beantragen. Das Learning Agreement sichert Studierenden die Anerkennung vor einem Auslandsaufenthalt zu, vorausgesetzt, sie schließen die genannten Kurse oder Module erfolgreich ab. Es stellt i. d. R. aber keinen formalen Antrag auf Anerkennung der tatsächlich erbrachten Leistungen dar. Darüber hinaus würde die gradverleihende Hochschule bei „Freemovern“ vermutlich keine Kenntnis davon erhalten, ob im Ausland alle Studienleistungen bestanden wurden. Eine solche Praxis würde also zur Benachteiligung einzelner Studierender führen.

Frage 32: Das Learning Agreement wird von der Koordinatorin oder dem Koordinator im International Office unterschrieben, für die Anerkennung ist aber der Prüfungsausschuss zuständig. Welche Verbindlichkeit hat das Learning Agreement und wie könnte man diese ggf. erhöhen?

Antwort: Die Hochschule muss sicherstellen, dass die Zuständigkeiten klar definiert sind und kommuniziert werden. Das Learning Agreement muss von der zuständigen Stelle (i. d. R. dem Prüfungsausschuss bzw. der Prüfungskommission oder einer/einem durch diese Beauftragten) unterschrieben werden und verbindlich sein. Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des International Office können daher i. d. R. nicht für die Anerkennung unterschreiben. Generell sollten Hochschulen die Prozesse und Zuständigkeiten unterschriftsbefugter Personen transparent darstellen und Formulare entsprechend deutlich gestalten. Es ist Studierenden nicht zuzumuten, zu prüfen, ob die unterzeichnende Person unterschriftsbefugt ist. Allerdings entsteht keine rechtliche Verpflichtung zur Anerkennung, wenn anstatt der zuständigen Behörde (hier i. d. R. der Prüfungsausschuss) eine nicht befugte Stelle das Learning Agreement unterschrieben hat.

Frage 33: Reicht es aus, wenn im Transcript of Records alle Kurse stehen, die bestanden wurden?

Frage 33: Reicht es aus, wenn im Transcript of Records alle Kurse stehen, die bestanden wurden?

Antwort: Grundsätzlich sollten auf dem Transcript of records alle Leistungen und Prüfungsversuche aufgelistet werden. Für die Anerkennung sind jedoch nur die erbrachten Leistungen relevant. Wenn allerdings Fehlversuche berücksichtigt werden sollen oder weitere Vereinbarungen (z. B. Stipendien-Zusage durch ERASMUS+) davon abhängen, wie viele Kurse besucht wurden, könnte es erforderlich sein, alle Kurse (auch nicht bestandene) im Transcript auflisten zu lassen bzw. aufzulisten.


Fristen

Frage 34: Ist es zulässig, Fristen für die Einreichung des Antrags auf Anerkennung zu setzen?

Frage 34: Ist es zulässig, Fristen für die Einreichung des Antrags auf Anerkennung zu setzen?

Antwort: Es kann sinnvoll sein, eine Frist für die Einreichung von Anerkennungsanträgen in einem Semester zu setzen, um beispielsweise die Bearbeitung von Anträgen bis zum Beginn der Vorlesungszeit oder der Prüfungsphase, gewährleisten zu können. Da Kompetenzen nicht verfallen, muss eine Antragstellung in den Folgesemestern wieder möglich sein. Die Frist sollte also keine Ausschlussfrist darstellen. Eine Ausnahme gibt es: Wenn sich der oder die Studierende in einem das entsprechende Modul betreffenden Prüfungsverhältnis mit der Hochschule befindet, bei der er oder sie um Anerkennung ersucht (bspw. nach erfolgter Zulassung für eine Prüfung), ist ein Antrag auf Anerkennung nicht mehr möglich. Dies hat auf Grundlage einer entsprechenden Prüfungsordnung bspw. das Verwaltungsgericht Bremen in seinem Urteil vom 11.07.2017 (6 K 1661/16) mit Verweis auf die Sicherstellung der Chancengleichheit für die Studierenden sowie mit Qualitätssicherungserwägungen der Hochschule, die sich aus der Wissenschaftsfreiheit ergeben, festgestellt. Eine entsprechende Regelung sollte in der Prüfungsordnung enthalten sein, um höhere Rechtssicherheit für die Hochschule sowie Transparenz für die Studierenden zu gewährleisten.

Frage 35: Wie lange darf ein Anerkennungsverfahren dauern?

Frage 35: Wie lange darf ein Anerkennungsverfahren dauern?

Antwort: Gemäß der durch das Lisbon Recognition Convention Committee veröffentlichten Empfehlungen sollte die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen so schnell wie möglich erfolgen und eine Frist von vier Monaten nicht überschreiten. In Deutschland ist entsprechend §75 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eine maximale Dauer von drei Monaten zulässig, nach deren Ablauf eine Untätigkeitsklage erhoben werden kann. nexus empfiehlt eine Frist von vier Wochen vom Eingang der vollständigen Antragsunterlagen bis zur Mitteilung der Anerkennungsentscheidung, um Verzögerungen im weiteren Studium zu verhindern und
keine Mobilitätshindernisse aufzubauen. Die Aufforderung an die Antragstellerin oder den Antragsteller, weitere Informationen zu den anzuerkennenden Studien- und Prüfungsleistungen bereitzustellen, muss innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Tag des Antragseingangs durch die Anerkennungsstelle erfolgen. Da in diesem Schritt nur eine formale Prüfung auf Vollständigkeit der Unterlagen und keine inhaltliche Prüfung stattfindet, ist eine Frist von 14 Tagen angemessen. Die zulässige Dauer des Verfahrens verlängert sich um den Zeitraum der Nachreichung von Unterlagen. In jedem Fall sollten Studienzeitverlängerungen oder Nachteile für Studierende, die sich aus längeren Verfahren ergeben, vermieden werden.


Dokumentation

Frage 36: Müssen oder sollten Anerkennungen in Abschlussdokumenten sichtbar gemacht werden?

Frage 36: Müssen oder sollten Anerkennungen in Abschlussdokumenten sichtbar gemacht werden?

Antwort: Ja, im Interesse der Transparenz sollten zumindest der Name der Gasthochschule und die Modulbezeichnung genannt werden, z. B. im Diploma Supplement oder im Transcript of Records. Anerkannte Module könnten auch mit „anerkannte Leistung“ o. ä. gekennzeichnet werden. Eine Verpflichtung dazu gibt es nicht, aber diese Praxis könnte einem z. T. befürchteten „Anerkennungs-„ oder „Gradtourismus“ entgegenwirken.

Frage 37: Gibt es Regelungen, ob oder wie die Anerkennung von Leistungen hochschulintern festzuhalten ist?

Frage 37: Gibt es Regelungen, ob oder wie die Anerkennung von Leistungen hochschulintern festzuhalten ist?

Antwort: Es ist gängige Praxis und entspricht der in der Lissabon-Konvention geforderten Verfahrenstransparenz, Anerkennungsentscheidungen in schriftlicher Form zu dokumentieren. Dies ergibt sich auch aus den Erfordernissen, die Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt gerichtlich überprüfbar zu machen. Wie oder an welcher Stelle dies geschieht, können die Hochschulen selbst regeln.

Frage 38: Wo können nicht anerkannte aber an einer anderen Institution erbrachte Leistungen für die Studierenden dokumentiert werden?

Frage 38: Wo können nicht anerkannte aber an einer anderen Institution erbrachte Leistungen für die Studierenden dokumentiert werden?

Antwort: Sinnvollerweise im Transcript of Records, dort können einzelne Leistungen ausgewiesen werden, selbst wenn sie nicht Bestandteil des Curriculums sind. Es könnte aber auch im Diploma Supplement auf die Dokumente der ausstellenden Institution, also der anderen Hochschule, verwiesen werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Dokumentation nicht anerkannter Leistungen im Diploma Supplement oder Transcript.


Akkreditierung

Frage 39: Welche Aspekte der Anerkennung werden bei der Akkreditierung geprüft?

Frage 39: Welche Aspekte der Anerkennung werden bei der Akkreditierung geprüft?

Antwort: Der Studienakkreditierungsstaatsvertrag legt in Art. 2, Abs. 1 und 2, fest, dass die „Qualitätssicherung und -entwicklung […] in Bachelor- und Masterstudiengängen“ unter anderem durch „Maßnahmen zur Anerkennung von Leistungen bei einem Hochschul- oder Studiengangswechsel“ erfüllt wird. Darüber hinaus muss laut der Musterrechtsverordnung zum Studienakkreditierungsstaatsvertrag (MRVO, § 12, Abs. 1, Satz 4) das Konzept eines Studiengangs „geeignete Rahmenbedingungen zur Förderung der studentischen Mobilität“ enthalten, die „den Studierenden einen Aufenthalt an anderen Hochschulen ohne Zeitverlust ermöglichen“. Zu diesen Rahmenbedingungen „gehören insbesondere die Berücksichtigung von Mobilitätsfenstern bei der Studiengangskonzeption und Anerkennungsverfahren, die die Grundsätze der Lissabon-Konvention nicht nur beim Aufenthalt an Hochschulen im Ausland, sondern auch im Inland konsequent anwenden.“ (Begründung zu § 12, Abs. 1, Satz 4 der MRVO). Der Akkreditierungsrat informiert in seinen FAQ über Anerkennung und Anrechnung im Rahmen der Akkreditierung.


Mehrfachverwertung von Leistungen, Obergrenzen

Frage 40: Eine Person möchte ein zweites Bachelorstudium absolvieren und dabei Leistungen aus dem ersten, erfolgreich absolvierten Bachelorstudium anerkennen lassen (Beispiel: zusätzlich zum Lehramtsbachelor noch den Fachbachelor). Können diese doppelt - also im ersten und im zweiten Studium - anerkannt werden, auch wenn sie nur einmal erbracht wurden? Macht es dabei einen Unterschied, ob beide Studiengänge parallel oder nacheinander studiert werden?

Antwort: Liegt kein wesentlicher Unterschied vor, müssen die Leistungen anerkannt werden, egal zu welchem Zeitpunkt und in welchem Studiengang sie erbracht wurden.

Frage 41: Auf welcher Basis werden bereits anerkannte Studien- und Prüfungsleistungen für eine erneute Anerkennung geprüft?

Frage 41: Auf welcher Basis werden bereits anerkannte Studien- und Prüfungsleistungen für eine erneute Anerkennung geprüft?

Antwort: Es wird empfohlen, die ursprüngliche Leistung als Grundlage für die Anerkennung heranzuziehen. Denn auch wenn zwischen der ursprünglichen und der ersten sowie zwischen der ersten und der zweiten Anerkennung kein wesentlicher Unterschied besteht, könnte zwischen der ursprünglichen und der zweiten anerkannten Leistung ein wesentlicher Unterschied nachweisbar sein. Wenn das Szenario noch weitergedacht würde, könnte es – wenn auch nur hypothetisch – dazu führen, dass keinerlei Bestandteile der ursprünglichen Leistung und der x-ten Anerkennung mehr vergleichbar wären. Daher ist es sinnvoll und logisch begründbar, die Ausgangsleistung für die Anerkennung heranzuziehen. 

Frage 42: Wie oft können hochschulisch erworbene Kompetenzen an anderen Hochschulen oder in anderen Studiengängen anerkannt bzw. zur Anerkennung eingesetzt werden?

Frage 42: Wie oft können hochschulisch erworbene Kompetenzen an anderen Hochschulen oder in anderen Studiengängen anerkannt bzw. zur Anerkennung eingesetzt werden?

Antwort: Die Lissabon-Konvention sieht keine Begrenzung der Anerkennung von Leistungen jenseits des wesentlichen Unterschieds vor. Es entspricht dem Wesen der Anerkennung erworbener Kompetenzen, dass Leistungen mehrfach „verwendet“ werden können. Allerdings ist die Anerkennung eines vollständigen Studiums missbräuchlich und daher abzulehnen. Siehe dazu auch Schreiben des Akkreditierungsrates vom 06.10.2016, S.2 „Zur Anwendung der Lissabon-Konvention.“

Frage 43: Können oder müssen Leistungsnachweise innerhalb eines Studienganges doppelt (oder mehrfach) anerkannt werden? (Beispiel: Anerkennung von Prüfungsleistungen von Hochschulwechslern und Quereinsteigern in fächerübergreifenden Bildungswissenschaftlichen Studien und für den lehramtsspezifischen Optionalbereich oder das Unterrichtsfach Pädagogik)

Antwort: Die Lissabon-Konvention sieht keine Begrenzung der Anerkennung einer Qualifikation vor, solange kein wesentlicher Unterschied im Kompetenzerwerb vorliegt. Diese Sichtweise hat auch der Hochschulausschuss der Kultusministerkonferenz Ende 2016 deutlich bekräftigt. Der Akkreditierungsrat weist ergänzend darauf hin, dass auch kein Landeshochschulgesetz eine solche Beschränkung vorsieht (https://www.akkreditierungsrat.de/fileadmin/Seiteninhalte/AR/Beschluesse/AR_Lissabon_Konvention.pdf). 

Frage 44: Ist es möglich, Kompetenzen, die für ein Pflichtmodul anerkannt wurden, auch für ein Wahlmodul anzuerkennen?

Frage 44: Ist es möglich, Kompetenzen, die für ein Pflichtmodul anerkannt wurden, auch für ein Wahlmodul anzuerkennen?

Antwort: Es ist anzunehmen, dass ein Wahlbereich ergänzend zu den anderen (Pflicht-) Modulen zusätzlich zu erwerbende Kompetenzen vermitteln soll, weshalb es an dieser Stelle nicht angebracht scheint, eine Mehrfachanerkennung vorzunehmen. Schließlich ist intendiert, zusätzliche Kompetenzen (letztlich ausgedrückt in ECTS-Punkten) zu erwerben, die im Pflichtbereich bis dahin noch nicht abgedeckt worden sind. Bei Wahlmodulen jeglicher Art sollte in einem Beratungsgespräch darauf hingewiesen werden, dass die Mehrfachanerkennung von Leistungen grundsätzlich möglich wäre, aber der Intention von Wahlmodulen widerspricht. Sollte es sich jedoch um mehrere Pflichtmodule handeln, die gleiche oder weitestgehend überdeckende Lernergebnisse erfordern, scheint eine „doppelte“ Anerkennung denkbar, da die geforderten Lernergebnisse erbracht worden sind, die Qualifikation demnach erworben wurde. In diesem Fall sollte allerdings die Studiengangskonzeption oder zumindest die Beschreibung der Module geprüft werden.

Frage 45: Inwieweit können Qualifikationen, die für den Zugang zum Studium gewertet worden sind, ein weiteres Mal anerkannt werden? (Grundlage für Zulassung einerseits, Anerkennung für weitere Leistungen andererseits)

Antwort: Qualifikationen, die für den Zugang zum Studium berücksichtigt wurden, können für das weitere Studium erneut anerkannt werden. Die Lissabon-Konvention sieht keine Begrenzung der Anerkennung von Leistungen jenseits des wesentlichen Unterschieds vor. Siehe dazu auch „Zur Auslegung der ländergemeinsamen Strukturvorgaben“, Beschluss des Akkreditierungsrates vom 12.02.2010, i.d.F. vom 03.06.2013, S.6 „7. Zur Verwendung von Bachelormodulen in Masterstudiengängen“.

Frage 46: Sind Einschränkungen, wie die Festlegung einer Mindeststudienzeit oder einer Obergrenze an anzuerkennenden ECTS-Punkten oder Einschränkungen z.B. hinsichtlich Abschlussarbeiten oder Praktikumsphasen zulässig?

Frage 46: Sind Einschränkungen, wie die Festlegung einer Mindeststudienzeit oder einer Obergrenze an anzuerkennenden ECTS-Punkten oder Einschränkungen z.B. hinsichtlich Abschlussarbeiten oder Praktikumsphasen zulässig?

Antwort: Die Lissabon-Konvention sieht keine Begrenzung der Anerkennung von Leistungen jenseits des wesentlichen Unterschieds vor. Pauschale Regelungen in Prüfungsordnungen zur Begrenzung der Anerkennung unter quantitativen oder zeitlichen Aspekten sind danach nicht zulässig und im Rahmen der Akkreditierung zu beanstanden. Siehe dazu auch Schreiben des Akkreditierungsrates vom 06.10.2016, S.1 „Zur Anwendung der Lissabon-Konvention.“

Frage 47: Gibt es ein „Verfallsdatum“ für Kompetenzen oder müssen Kompetenzen auch lange Zeit nach Erwerb anerkannt werden?

Frage 47: Gibt es ein „Verfallsdatum“ für Kompetenzen oder müssen Kompetenzen auch lange Zeit nach Erwerb anerkannt werden?

Antwort: Entscheidendes Kriterium ist auch hier die Frage, ob ein wesentlicher Unterschied vorliegt. Zeitliche Aspekte des Kompetenzerwerbs alleine führen nicht zu einem wesentlichen Unterschied. Auch wenn der Kompetenzerwerb lange zurück liegt, ist dies keine ausreichende Basis für eine negative Anerkennungsentscheidung. Ein wesentlicher Unterschied kann vorliegen, wenn sich belegen lässt, dass die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten gegenüber dem jetzigen Standard gravierend veraltet sind. Sicherheitsunterweisungen o.ä., die ohnehin regelmäßig erneuert werden müssen, sind hiervon nicht betroffen.


Sonstiges

Frage 48: Welche Bedeutung haben die Prinzipien der Lissabon-Konvention bei der Entscheidung zum Zugang zu Masterstudiengängen?

Frage 48: Welche Bedeutung haben die Prinzipien der Lissabon-Konvention bei der Entscheidung zum Zugang zu Masterstudiengängen?

Antwort: Beim Zugang zum Master kommt Abschnitt IV der Lissabon-Konvention zur Anwendung. Ein abgeschlossenes Bachelorstudium wird im Sinne der Lissabon-Konvention grundsätzlich als Zugangsvoraussetzung für ein Masterstudium anerkannt. Darüber hinaus bedarf es der Bewertung, ob es sich um ein einschlägiges Studium handelt, das zur Aufnahme des jeweiligen Masterstudiengangs qualifiziert (fachspezifische Zugangsvoraussetzungen) oder ob ein wesentlicher Unterschied vorhanden ist. Der Zugang zu einem Studiengang ist jedoch nicht gleichbedeutend mit der Zulassung, die ggf. unter Auflagen erfolgen kann, wenn der Bachelor zwar grundsätzlich anerkannt wird, in bestimmten Bereichen jedoch Defizite festgestellt werden.

Frage 49: Gibt es Möglichkeiten der pauschalen Anerkennung?

Frage 49: Gibt es Möglichkeiten der pauschalen Anerkennung?

Antwort: Akademische Anerkennung erfolgt i. d. R. individuell und auf Antrag der Studierenden. Es wäre aber möglich, auf der Grundlage von Verträgen mit anderen Hochschulen (Learning Agreements, Doppelabschlüsse, Gemeinsame Studienprogramme, obligatorische Auslandssemester, etc.) individuelle Anerkennungsverfahren zusammenzufassen, sodass man in solchen Fällen von einer pauschalen Anerkennung (z. B. für eine Kohorte desselben Studienprogramms) sprechen kann.

Frage 50: Wo findet man Musterdokumente für Anerkennungsverfahren?

Frage 50: Wo findet man Musterdokumente für Anerkennungsverfahren?

Auf der Website des Projekts nexus werden Beispiele guter Praxis für Anerkennungsverfahren vorgestellt.

Frage 51: Wie ist damit umzugehen, wenn Studierende nach einer (Doppel-)Anerkennung ggf. nicht mehr 300 ECTS-Punkte nach Abschluss ihres Master-Studiums vorweisen können?

Frage 51: Wie ist damit umzugehen, wenn Studierende nach einer (Doppel-)Anerkennung ggf. nicht mehr 300 ECTS-Punkte nach Abschluss ihres Master-Studiums vorweisen können?

Antwort: §8, Abs. 2 der Musterrechtsverordnung zur Akkreditierung bzw. die ländergemeinsamen Strukturvorgaben der KMK (A1., 1.3) erlauben Abweichungen bei der Anzahl der gesamt zu erreichenden ECTS-Punkte in individuellen Fällen. Anerkennung findet i. d. R. bezogen auf einen Einzelfall statt, daher ist dies kein Hinderungsgrund für Anerkennung. Allerdings sollten Studierende auf mögliche Konsequenzen z. B. bei späteren Bewerbungen für den öffentlichen Dienst oder eine angestrebte Promotion hingewiesen werden.

Frage 52: Wie können digitale Angebote anderer Bildungsanbieter (z.B. MOOCs oder Micro-Degrees) anerkannt werden und worauf muss dabei geachtet werden?

Frage 52: Wie können digitale Angebote anderer Bildungsanbieter (z.B. MOOCs oder Micro-Degrees) anerkannt werden und worauf muss dabei geachtet werden?

Antwort: Neben den diversen Chancen, die sich durch die Anerkennung oder Anrechnung extern erworbener Kompetenzen aus digitalen Angeboten bieten, zeichnen sich drei Aspekte ab, auf die Hochschulen besonders achten sollten: Zunächst gilt es, die Qualität der anbietenden Institution zu beurteilen. Dabei stellt sich die Frage, ob es sich um eine Hochschule oder einen außerhochschulischen Bildungsanbieter handelt. Besondere Vorsicht ist bei Kooperationen mehrerer Einrichtungen sowie Anbietern geboten, die vorgeben, eine Hochschule zu sein oder mit ähnlichen „Etiketten“ werben. Hier wird in einigen Fällen nicht transparent dargestellt, wer für die Durchführung des Angebots oder die Zertifikatsausstellung verantwortlich ist, wie die Qualitätssicherung und z. B. die Abnahme der Prüfung erfolgt. Zweitens werden z. B. MOOCs oft nur für eine kürzere Dauer angeboten, so dass die notwendigen Informationen zur Beurteilung u. U. nicht mehr vorhanden sind. Und drittens ist bei der Anrechnung oder Anerkennung häufig eine Aggregierung von mehreren Leistungen sinnvoll oder notwendig, da der Umfang des Kompetenzerwerbs in diesen Angeboten geringer ist als in den meisten hochschulischen Modulen. Insbesondere die Grenzfälle zwischen der Anerkennung hochschulischer und der Anrechnung außerhochschulisch erworbener Kompetenzen müssen eingehender betrachtet und eindeutig Anerkennung oder Anrechnung zugeordnet werden, da sich die jeweiligen rechtlichen Grundlagen und Prüfkriterien unterscheiden. Zusätzlich sollten die Hochschulen Qualitätskriterien entwickeln, die eine Verifizierung des Anbieters und seiner Qualität und Qualitätssicherung ermöglichen. Dazu gehören neben Akkreditierungs- oder anderen Qualitätssiegeln z. B. inhaltliche und technische Prüfungsanforderungen sowie Zertifizierung und Verifizierung der Leistung. An dieser Stelle werden zukünftig auch die Anbieter stärker gefragt sein, um Transparenz zu gewährleisten. Für weitere mögliche Aspekte sei die Lektüre der Arbeitspapiere Nr. 34 und Nr. 35 des Hochschulforums Digitalisierung sowie der Broschüre „Oops a MOOC!“ und der Broschüre „Validation of non-formal MOOC-based learning. An analysis of assessment and recognition practices in Europe (OpenCred)“ von Witthaus et al. empfohlen.